Keine Zusammenarbeit der EnergieEffizienz-Messe mit der Firma Expo-Guide

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind im Mai und August 2011 von Ausstellern unserer EnergieEffizienz-Messe darauf hingewiesen worden, die Firma "Expo-Guide" mit Sitz in Mexiko wende sich an Firmen, die auf unserer Messe ausgestellt haben, um sie zu veranlassen, sich in ein von ihr zusammengestelltes und im Internet zugängliches Ausstellerverzeichnis, den Expo-Guide, eintragen zu lassen. Wir danken für diese Hinweise.

beewell Business Events weist ausdrücklich darauf hin, dass sie dies nicht unterstützt und erklärt hierzu:

  1. Das offizielle und Print- und Online-Ausstellerverzeichnis zu der EnergieEffizienz-Messe Frankfurt 2011 wird von beewell Business Events herausgegeben. Einziger Kooperationspartner des Print-Ausstellerverzeichnisses ist die Frankfurter Rundschau (Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH).
  2. Die von der Firma Expo-Guide verschickten Unterlagen verwenden in unberechtigter Weise den Namen der EnergieEffizienz-Messe Frankfurt sowie den Namen von beewell Business Events als Veranstalter. Dadurch wird eine Zusammenarbeit und/oder Autorisierung durch beewell Business Events vorgetäuscht, ohne dass eine solche tatsächlich besteht.
  3. Dem Kleingedruckten in dem von Expo-Guide verschickten Auftrag ist zu entnehmen, dass bei Unterzeichnung ein Vertrag für drei Jahre geschlossen wird, der jährlich Kosten in Höhe von 1.181,00 EUR auslöst.
  4. Sollten Sie ebenfalls von Expo-Guide ein solches Angebot erhalten haben, informieren Sie uns bitte darüber. Wir raten Ihnen dringend davon ab, einen solchen Vertrag zu schließen. Sollten Sie bereits einen Vertrag unterschrieben haben in der irrigen Annahme, er stehe in Verbindung mit dem offiziellen Ausstellerverzeichnis von beewell Business Events, empfehlen wir Ihnen dringend wegen des drohenden Ablaufs von Widerrufs- und/oder Anfechtungsfristen sich ebenfalls an uns zu wenden.

Nach der einschlägigen Rechtssprechung wird bei sogenannten "inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen" eine Betrugsabsicht bejaht mit der Folge, dass kein Anspruch gegen den Kunden entstanden ist, der das Antragsformular unterschrieben hat (so etwa das Landgericht Chemnitz im Jahr 2004).

Mit freundlichen Grüßen

Mireille-Gaby Siebert
beewell Business Events

Veranstaltungsleitung EnergieEffizienz-Messe Frankfurt